Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben Ziele wie mit der Haupttat. Er täuschte Menschen zum Zweck der unrechtmässigen Bereicherung. Diese Delikte haben zusammen mit der Haupttat einen inneren Zusammenhang, weshalb dafür eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Es ist dabei die Skrupellosigkeit zu beachten, mit welcher der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zum Nachteil von E.___ nochmals dasselbe strafbare Verhalten an den Tag legte. Der Deliktsbetrag betrug Euro 125‘000.00 und war damit erheblich.