49 Abs. 1 StGB) 2.3.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode; 6B_370/2013, E.3.2.5 vom 16.1.2014). Auch für die Urkundenfälschungen (AKS Ziff. 2.1 lit a – c; erweiterte AKS Ziff. 1) und die Veruntreuung z.Nt. von E.___ (AKS Ziff. 2.3) erscheint eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Mit diesen Delikten verfolgte der Beschuldigte letztendlich dieselben Ziele wie mit der Haupttat.