Der Beschuldigte drängte auf eine rasche Überweisung der Euro 150‘000.00. Er setzte F.___ zeitlich unter Druck. Unmittelbar nach der Überweisung hob er das Geld vom Konto ab und verwendete die Gelder ohne jeden Skrupel für private Zwecke wie z.B. das Wohnmobil. Willensrichtung Der Beschuldigte handelte von Anfang an mit direktem Vorsatz. Beweggründe des Schuldigen Es muss von ausschliesslich finanziellen, materiellen und mithin egoistischen Beweggründen ausgegangen werden. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe wird auf 20 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. 2.3. Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1 StGB)