Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt. Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden. Die neu in Art. 47 StGB geregelten Kriterien für die Strafzumessung geben im Wesentlichen den bisherigen Stand der Lehre und Praxis wieder und beinhalten keine materiellen Neuerungen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht II, 2006, § 6 N 18). 2. Konkrete Strafzumessung B.___ 2.1. Ausgangslage