BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18). Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt.