63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasse: - das Vorleben, - die persönlichen Verhältnisse - sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Und weiter (a.a.O, S. 114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.