Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf. Der Beschuldigte handelte deshalb vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hatte keinen Anspruch auf private Verwendung der Euro 125‘000.00, und dies war dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldigte hat sich deshalb der Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung 1. Allgemeines Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB).