Insofern blieben die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Der Beschuldigte hat den gesamten Betrag unbestrittenermassen und verabredungswidrig für private Zwecke verbraucht, ohne in der Lage zu sein, diesen Betrag zu ersetzen. Er hat damit den obligatorischen Anspruch von E.___ auf Werterhaltung und Rückgabe des Vermögenswertes endgültig vereitelt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, das von E.___ überwiesene Geld zu verbrauchen, wies doch das betreffende UBS-Konto vor der Überweisung einen Negativsaldo auf.