Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte. Gemäss eigenen Aussagen verpflichtete er sich zur Rückgabe der Investition, falls mit dem investierten Betrag kein Geld zu verdienen war. Insofern blieben die Vermögenswerte für ihn wirtschaftlich fremd und es traf den Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht gegenüber dem Geschädigten.