Euro 125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen. Entsprechend wurde der Betrag von der Bank mit der Mitteilung „Investition“ überwiesen. Dem Beschuldigten wurden somit Euro 125‘000.00 zu einem ganz bestimmten Zweck überwiesen und in diesem Sinne gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB „anvertraut.“ Der Beschuldigte erlangte durch die Überweisung des Geldes auf sein Privatkonto Eigentum an diesen Vermögenswerten, war jedoch verpflichtet, dieses in seinem Wert zu erhalten bzw. durch Anlagetätigkeit zu vermehren und an den Treugeber zurückzugeben, sofern die Investition nicht klappen sollte.