_ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die Euro 125‘000.00, welche er von E.___ überwiesen erhielt, für private Zwecke verbraucht und dies entgegen der unbestrittenen Vereinbarung mit E.___, diesen Betrag gewinnbringend zu investieren bzw. die Euro 125‘000.00 an E.___ zurückzugeben, wenn „es“, d.h. die Investition, nicht klappen sollte. 4. Rechtliche Subsumtion 4.1 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf II.6.1 ff. hiervor verwiesen werden. 4.2 Der Beschuldigte nahm von E.___ Euro 125‘000.00 mit der Verpflichtung entgegen, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen.