_ belegen würden. Entgegen der „Bestätigung“ vom 11. November 2013 von S.___ (11.1/17) ist es auch nie zu einer Zahlung dieser Person an den Beschuldigten gekommen. 3.2 All die vom Beschuldigten gemachten Aussagen zur Thematik „S.____“ sind reine, wirre Schutzbehauptungen. Als Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei S.___ kein Guthaben hatte, welches quasi anstelle der Euro 125‘000.00, welche E.___ an den Beschuldigten überwiesen hatte, für den Letzteren hätte investiert werden können. Ein Verrechnungsanspruch des Beschuldigten gegenüber S.___ bzw. eine Anrechnung einer bei S.___ bereits vorgängig getätigten Investition ist nicht ersichtlich.