einen Anspruch von Euro 130‘000.00 gehabt haben sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde trotz mehrfachem Nachfragen von Seiten des Gerichts nicht klar, ob der Beschuldigte diesem R.___ überhaupt jemals Geld übergeben hat oder nicht und wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Bedingungen. Anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2013 sagte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Klient in Irland die ganzen 500‘000.00 bezahlt habe (und somit nichts von ihm stamme; vgl.10.1.1/1111). Es liegen denn auch keine Dokumente vor (Verträge, Quittungen etc.), welche eine Geldübergabe des Beschuldigten an S.___ belegen würden.