Im gleichen E-mail führte Rechtsanwalt G.___ aus, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2012 E.___ in Prag getroffen habe. Nachdem dieser die Rückzahlung der Euro 125‘000.00 verlangt habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass er eine schriftliche Weisung benötige, um die getätigte Investition zu kündigen. Diese Weisung habe der Beschuldigte E.___ am nächsten Tag per E-mail zugestellt (10.1.1 AS 1143), E.___ habe sie jedoch nicht unterzeichnet. Die E-mail und Beilagen wurden dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. November 2013 vorgelegt (10.1.1/1123 ff.). Er hat deren Echtheit bzw. die Ausführungen von Rechtsanwalt G.___ nicht bestritten.