Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und trotzdem handelt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung (BGE 129 IV 58).