Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Urkunde erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt schliesslich eine Beweisfunktion (Boog in: Basler Kommentar Strafrecht I [im Folgenden: BSK StGB I], Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1).