Der Beschuldigte sandte den Darlehensvertrag anschliessend an O.___, der ihn beim Kauf der vier Grundstücke in Lettland als Käufer vertreten sollte. Der Darlehensvertrag konnte damit nur den Zweck haben, die Liquidität des Beschuldigten zu belegen. In diesem Zusammenhang ist zudem Folgendes festzustellen: Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. c akzeptiert. Dort wurde ihm vorgeworfen, er habe eine E-mail an O.___ gefälscht, wonach die EFG-Bank bereit sei, im Rahmen des [...]-Projektes umgehend 3,7 Mio zu bezahlen. Es ging in diesem Vorhalt somit um das gleiche [...]-Projekt.