138 StGB N 9). Die Veruntreuungen waren erst vollendet, als der Beschuldigten jeweils die Gelder zweckwidrig verwendet bzw. von den Konten abgehoben hatte. Die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen fallen vorliegend zeitlich mit den Veruntreuungshandlungen zusammen und können daher nicht Anschlussdelikte zu separaten Vortaten im Sinne des Geldwäschereiartikels darstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen. IV. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2.1 lit. a: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; B.___) 1. Vorhalt „Urkundenfälschung begangen zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 4. Juli 2009 in Solothurn oder anderswo, indem B._