Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17.5.2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom 29.10.2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet. 3.4 Die Begehung eines Anschlussdelikts, wie es die Geldwäscherei darstellt, setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. u.a BGE 122 IV 211 E. bd; Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 9).