6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3). 3.3 Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2.12.2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht.