Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305bis StGB). Nach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3; 6B_1046/2015 vom 28.4.2016 E. 3.3).