deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden.