Der Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahmen nicht, die vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sich bewusst war, Gelder zu beziehen, die von F.___ überwiesen worden waren. 3. Rechtliche Subsumtion 3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 3.2 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs.