Die Beschuldigte war nicht in der Lage und auch nicht willens, den darüber hinausgehenden Betrag von Euro 300‘000.00 zurückzubezahlen. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu beachten ist, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 wurden ab dem Konto bei der Banc of Cyprus Euro 146‘168.83 bezogen. Nur dieser Betrag kann der Beschuldigten angelastet werden. 6.6. Die Frage einer Mittäterschaft stellt sich nicht: