Auch wenn die Beschuldigte selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und Vertreterin der [...] Finance Ltd auftrat und das Geld dann zu einem erheblichen Teil an sie selbst und ihr vertraute Personen floss, was nur darauf zurückgeführt werden kann, dass der Kontoinhaber entsprechend angewiesen worden ist und die Beschuldigte damit materiell über das Konto verfügungsberechtigt war. Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz.