Die Tathandlung der Beschuldigten bestand darin, dass der überwiesene Betrag zweckwidrig nicht für die Beschaffung des Darlehens verwendet wurde. Die Beschuldigte manifestierte diese Absicht bereits mit der Rechnungsstellung vom 23. Juli 2009, welche nicht die Überweisung auf ein Treuhandkonto, sondern auf ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung vorsah. Auch wenn die Beschuldigte selbst formell nicht über das Konto bei der Bank of Cyprus verfügungsberechtigt war, ändert dies nichts daran, dass sie für die zweckwidrige Verwendung verantwortlich gemacht werden muss, nachdem sie als Treuhänderin und Vertreterin der [...]