Bis zum 29. Juli 2009 bezog B.___ einen Betrag von Euro 110‘924.51. Deshalb kann ihm nur dieser Betrag angelastet werden. 6.4.3 Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht eine höhere Strafdrohung vor, wenn der Täter (u.a.) als berufsmässiger Vermögensverwalter auftritt. Der Beschuldigte trat als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche den Handel mit Beteiligungen, die Finanzierung von Projekten sowie Treuhandgeschäfte aller Art bezweckte. Das vorliegende Projekt bezweckte die Finanzierung eines grossen Kaufgeschäftes und hatte nichts mit Vermögensverwaltung zu tun. F.___ führte denn auch aus, der Beschuldigte sei für ihn ein Investment-Banker gewesen. Der qualifizierte Tatbestand von Art.