In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass die Euro 150‘000.00 nur für die Beschaffung des Darlehens verwendet werden durften, verbrauchte das Geld aber für private Zwecke. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit in der Lage und gewillt, den Betrag zurückzubezahlen, so dass er auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch subjektiv erfüllt. Zu beachten ist jedoch, dass nur die Aneignungshandlungen bis zum 29. Juli 2009 berücksichtigt werden können, da die Anklageschrift den Deliktszeitraum bis zu diesem Datum eingrenzt. Bis zum 29. Juli 2009 bezog B._