Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bestand in der Rechnungsstellung vom 1. Juli 2009, in welcher der Beschuldigte den Geschädigten aufforderte, die Euro 150‘000.00 auf ein Konto der [...] AG (und nicht auf ein Treuhandkonto) einzubezahlen und im anschliessenden Verbrauch des Geldes zu privaten Zwecken. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte eindeutig manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht nachzukommen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz: