Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail, dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte. Es bestand somit für den Beschuldigten die klare Verpflichtung, den überwiesenen Betrag ausschliesslich für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden bzw. das Geld zurückzubezahlen. Den Beschuldigten traf somit in Bezug auf die Euro 150‘000.00 eine Werterhaltungspflicht, die Euro 150‘000.00 waren damit der [...] AG bzw. dem Beschuldigten als dessen Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt i.S. von Art. 138 StGB anvertraut.