Das Beweisergebnis führte denn auch zum Schluss, dass der Betrag von Euro 150‘000.00 ausschliesslich von B.___ bezogen und für private Zwecke verwendet worden war. 6.4.2 Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 25. August 2010, dass der Geschädigte so lange an den von ihm einbezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. Entsprechend bestätigte er ihm am 6. Juli 2009 per E-mail, dass der Betrag zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte.