Im erwähnten Entscheid hielt das Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf Werterhaltung (E. 7.2). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem, wie dargelegt, vertraglich eine temporäre Werterhaltungs- bzw. Rückgabepflicht festgeschrieben wurde für den Fall, dass die Bankgarantie bzw. das Darlehen nicht beigebracht werden könnte. 6.4. B.___