anvertraut i.S. von Art. 138 StGB. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid 133 IV 21 zu Grunde lag, handelte es sich bei den fraglichen Euro 500‘000.00 nicht um eine reine Vermittlungsgebühr, d.h. nicht um eine Gegenleistung für die von den Beschuldigten vorgetäuschten Bemühungen. Im erwähnten Entscheid hielt das Bundesgericht u.a. fest, aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen würden nur Ansprüche auf Gegenleistungen entstehen, nicht aber auf Werterhaltung (E. 7.2).