Für die Beschuldigten bestand somit eine Werterhaltungspflicht der Euro 500‘000.00 bis zur Auslösung des Darlehens von Euro 40 Mio. Was mit dem geleisteten Vorschuss von Euro 500‘000.00 geschehen wäre, wenn das Darlehen ausbezahlt worden wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Verträgen nicht eindeutig. Die Vorleistung wäre entweder bei der finanzierenden Bank oder der [...] verblieben. Klar ist aber, dass die Vorleistung hätte zurückfliessen müssen, sollte das Darlehen nicht zur Auszahlung kommen. Damit waren Euro 150‘000.00 dem Beschuldigten B.___ und Euro 350‘000.00 der Beschuldigten A.___ anvertraut i.S. von Art.