Es kann damit festgestellt werden, dass die Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 die wesentlichen Sachverhaltselemente, welche für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung erforderlich sind, umschreibt. Zentrale Frage bei der Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung ist jene des Anvertrautseins der vorgeleisteten Euro 500‘000.00. B.___ hat ausgesagt, dass F.___ an den Euro 500‘000.00 solange berechtigt gewesen wäre, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären. B.___ sicherte am 6. Juli 2009 die Rückzahlung der ersten Rate von Euro 150‘000.00 zu, falls die Finanzierung des Hotel-Verkaufs nicht realisiert werden könnte.