Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine Gewahrsamsbruch notwendig war. Beziehe sich die Täuschung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräume, sei die Sache bzw. der Vermögenswert nach der Rechtsprechung anvertraut (BGE 111 IV 130; 117 IV 429). 6.3. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Prüfung des in Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 umschriebenen Lebenssachverhaltes unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten (Art. 344 StPO).