6.2. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 133 IV 21 mit dem Verhältnis zwischen Betrug und Veruntreuung auseinandergesetzt und dabei im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins von Vermögenswerten“ auf einen Teil der Lehre hingewiesen, welcher verlange, dass die Begründung der Verfügungsmacht des Täters, d.h. das Grundgeschäft zwischen Treugeber und Treuhänder rechtlich gültig zustande kommen müsse. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis, wonach ein Vermögenswert nicht anvertraut sei, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder eine Gewahrsamsbruch notwendig war.