Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2, Delikt gegen den Vermögenswert), wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist (Ziff. 2). Der Strafrahmen bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.