Die möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären (6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2). 5.4. Bei einer Verneinung des objektiven Tatbestandsmerkmales der Arglist sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht mehr zu prüfen. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB) 6.1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art.