Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt überprüfen. Dieser Umstand vermag jedoch die Arglist nicht zu begründen. Die in Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor erwähnten möglichen und zumutbaren Überprüfungen, Nach- und Rückfragen hätten ergeben, dass die Beschuldigten nicht in der Lage sind, ein Darlehen von Euro 40 Mio. zu beschaffen, ohne dass hierfür irgendeine Sicherheit geleistet werden muss. Die möglichen und zumutbaren Prüfungen seitens der isländischen Geschäftspartner hätten deshalb dazu geführt, dass die Euro 500‘000.00 gar nie überwiesen worden wären (6B_102/2011 vom 14.2.2012 E. 3.4.2).