Der Geschädigte und seine Berater blieben jedoch völlig untätig und haben deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung muss unter diesen Umständen verneint werden. 5.3.4 Die weitere Täuschung durch die Beschuldigten betraf eine innere Tatsache, indem sie nicht die Absicht hatten, den überwiesenen Betrag von Euro 500‘000.00 vereinbarungsgemäss für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, da sie hierzu gar nicht in der Lage waren. Vielmehr hatten sie die Absicht, das überwiesene Geld für private Zwecke zu verwenden. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht direkt überprüfen.