Sie seien völlig untätig geblieben und hätten die Angaben des Beschuldigten nicht überprüft, obwohl es hierzu Anlass gegeben hätte und eine solche Überprüfung auch möglich gewesen wäre; eine Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte die Inszenierung des Beschuldigten als Schwindel entlarvt. Die Geschädigten hätten deshalb ihre elementarsten Vorsichtspflichten vernachlässigt (E. 2.5). Das Bundesgericht hat in diesem Fall das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall: F.__