Der Geschädigte führte zwar aus, dass sie anlässlich des Treffens in Zürich vom Beschuldigten informiert worden seien. Der Beschuldigte selbst sagte demgegenüber aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe, wie die Beschaffung einer Bankgarantie funktionieren würde. Er wusste auch nicht, mit welcher Bank das Geschäft hätte abgewickelt werden sollen und warum die Vorleistung gerade Euro 500‘000.00 betrug. Seine Auskünfte konnten entsprechend nicht sehr substantiiert gewesen sein. Dem Geschädigten wäre es auch hier ohne weiteres möglich gewesen, Unterlagen zu verlangen, welche das Finanzierungsmodell erläutert hätte.