Es sind denn auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der [...] AG mit einer Bank hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten der Beschuldigten, dass sie von Anfang an die Absicht hatten, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 vereinbarungswidrig für private Zwecke zu verwenden. So flossen nach der Überweisung von beiden Raten von Euro 150‘000.00 und Euro 350‘000.00 noch am gleichen Tag wesentliche Beträge wieder ab: B.___ bezog Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 in bar und verwendete diesen Betrag für private Zwecke, A.___ veranlasste Zahlungen von rund Euro 55‘000.00 an sich selbst und von ihr begünstigte Drittpersonen.