Das Beweisergebnis führte im Weiteren zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner über ihre Absicht, die Vorleistung von Euro 500‘000.00 für die Beschaffung des Darlehens zu verwenden, täuschten. Da die Beschuldigten fachlich und persönlich nicht in der Lage waren, ein solches Darlehen zu beschaffen, war es auch nie ihre Absicht, die Vorleistung entsprechend zu verwenden. Es sind denn auch keine Bemühungen aktenkundig, welche auf den Abschluss einer Vereinbarung der [...] AG mit einer Bank hinweisen würden.