Weder B.___ noch A.___ verfügten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um ein solches Geschäft abschliessen zu können. Obwohl sie im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen über keine vertiefte Ausbildung und über keine Berufserfahrung verfügten, traten sie als Vertreter einer Gesellschaft auf, welche u.a. die Finanzierung von Projekten bezweckte und im Internet mit einem grossspurigen Auftritt auf sich aufmerksam machte (3.1.18/1 ff.). Die [...] AG war in Tat und Wahrheit jedoch eine Briefkastenfirma ohne Geschäftsräumlichkeiten und ohne operative Geschäftstätigkeit.