12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto eher darauf auf Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden (BGE 119 IV 3, 134 IV 29). Mit der weiter verlangten Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel) gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist ausgeschlossen. 5.2.1 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Beschuldigten die isländischen Geschäftspartner darüber täuschten, diesen gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können und zu wollen. Weder B.___ noch A.__