Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1). Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor allem als Beweishilfe zum Schluss vom Willen auf das Wollen, „wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften“ (Trechsel, a.a.O., Art. 12 StGB N 15 mit Hinweisen auf die Praxis).