Subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1).