je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O., Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler Kommentar StGB II [BSK StGB II], 3. Aufl. 2013, Art. 146 StGB N 144 ff.). Subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E. 7.8.1).